Eine Metzgerei muss für gelieferte Speisen ihres Partyservices zurzeit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnen. Der Bundesfinanzhof möchte die Speisen nur mit sieben Prozent besteuern lassen (XI R 6/08).
Die betroffene Fleischerei in Nordrhein-Westfalen hatte mit ihrem Partyservice neben zubereiteten Speisen auch Geschirr und Gläser geliefert. Das Finanzamt verlangte für die gesamte Leistung den vollen Mehrwertsteuersatz und forderte 930 Euro Umsatzsteuer nach.
Das jedoch könnte gegen EU-Recht verstoßen, dass für die Lieferungen von Speisen einen ermäßigten Steuersatz vorsieht. Der BFH hat deshalb dieses Verfahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.
Tipp: Im Handwerk sind außer Metzgereien auch Bäckereien und Konditoreien betroffen, die zubereitete Speisen an die Kunden abgeben. Im Streitfall sollten sie ihre Umsatzsteuerbescheide offen halten.
hbk
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