30.11.2011 | hbk

Vorauszahlungen: Gegen fünfte wehren

Dass es vier Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gibt, ist eigentlich klar. Doch in Ausnahmefällen setzt das Finanzamt einfach eine fünfte Vorauszahlung fest – und zwar so, dass es im ersten Moment niemandem auffällt. Doch gegen die Festsetzung dieser fünften Vorauszahlung gibt es ein Gegenmittel.

Die fünfte Vorauszahlung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 wird meist mit dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid 2010 festgesetzt. Doch die Erhöhung ist nicht auf Seite 1 des Bescheids zu erkennen, sondern meist erst auf Seite 2 oder 3 bei der Ermittlung der Vorauszahlungen.

Kommt es trotz Vorauszahlungen für 2010 zu Steuernachzahlungen und wurden im Jahr 2011 dieselben Vorauszahlungen wie in 2010 geleistet, unterstellt das Finanzamt, dass auch in 2011 eine Steuernachzahlung zu erwarten ist und setzt zum 10.12.2011 einfach die fünfte Vorauszahlung fest.

Tipp: Weist der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid 2010 eine solche fünfte Vorauszahlung für 2011 und weitere Jahre aus und es ist schon heute klar, dass das Ergebnis 2011 deutlich geringer ausfallen wird als 2010, lohnt sich Gegenwehr. Hierfür stellt der Unternehmer einen Antrag auf Herabsetzung der fünften Vorauszahlung. Diesem Antrag als Nachweis für dass schlechtere Ergebnis die voraussichtliche Gewinnermittlung für 2011 beifügen.

 
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