30.01.2012 | Harald Klein

Vorauszahlungen: Bei Gewinneinbruch anpassen

In vielen Betrieben ist in den ersten drei Monaten des Jahres die Arbeit eher überschaubar. Ein größerer Gewinn wird dann erst ab dem zweiten oder dritten Quartal des Jahres erzielt. Dennoch setzt das Finanzamt für jedes Quartal gleich hohe Einkommen- und bei GmbHs Körperschaftsteuervorauszahlungen fest.

An der gleichmäßigen Festsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer lassen weder Finanzamt noch Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/09) rütteln. Denn das Gesetz sieht keine Ausnahmen vor, selbst wenn der Betrieb offensichtlich erst im zweiten oder dritten Quartal des Jahres erstmals schwarze Zahlen schreibt.

Anpassungen mehrmals im Jahr möglich

Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist jedoch möglich, wenn der Betrieb dem Finanzamt eine voraussichtliche Gewinnermittlung für 2012 vorlegt. Fällt die Gewinnprognose nachweislich schlechter aus als im Vorjahr, wird das Finanzamt die laufenden Vorauszahlungen anpassen – sprich mindern. Stellt sich dann im zweiten oder dritten Quartal heraus, dass der Gewinn doch höher ausfällt, kann dies die Firma immer noch mit einer Anhebung der Vorauszahlungen beantragen.

Tipp: Sollen die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen 2012 zum 15.2.2012 gemindert werden, ist eine Besonderheit zu beachten. Der Herabsetzungsantrag ist nämlich nicht bei der Gemeinde, sondern beim Finanzamt zu stellen. Stimmt das Finanzamt der Herabsetzung zu, informiert es die Gemeinde mit einem geänderten Bescheid über den „Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlungen“.

 
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