22.01.2010

Urteil: Gründer hat Recht auf eine Steuernummer

Finanzbeamte dürfen nicht einfach an den ernsthaften Gründungsabsichten eines Unternehms zweifeln. Der Bundesfinanzhot hat entschieden: Beamte dürfen die Zuteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke nicht verweigern.

Der Bundesfinanzhof hat die Rechte von Gründern gestärkt. Bild: DigitalStock

Die Zweifel des Finanzamts hingen in der Vergangenheit vom Ausfüllen des Fragebogens zur Gründung eines Unternehmens oder von der Branche ab, in der ein Selbstständiger Fuß fassen wollte.

Die Richter des Bundesfinanzhofs erklärten jedoch, dass das Finanzamt stets eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zuteilen muss, sobald ein Steuerzahler die Absicht bekundet, unternehmerisch aktiv zu werden. Würde die Erteilung der Steuernummer verweigert werden, könnte der Unternehmer keine korrekten Rechnungen stellen (BFH, Urteil v. 23. September 2009, Az. II R 66/07).


Tipp: Wer also ein Unternehmen gründet, kann darauf pochen, dass das Finanzamt umgehend eine Steuernummer zuteilt. Dazu muss im Fragebogen des Finanzamts nur angekreuzt werden, dass man beabsichtigt, umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu tätigen.

Kleiner Tipp nebenbei: In dem Fragebogen des Finanzamts wird auch nach dem voraussichtlichen Gewinn im Gründungsjahr gefragt. Hier sollte auf die Euphoriebremse getreten werden. Denn wer optimistisch einen sehr hohen Gewinn einträgt, muss vierteljährliche Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer leisten.

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dhz /ree

 
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