23.08.2011 | Angela Unger
So unterstützt der Fiskus Hilfen für Ostafrika
Handwerksunternehmer, die Ostafrika beim Kampf gegen die Hungerkatastrophe unterstützen wollen, erhalten Unterstützung vom Fiskus. Das Bundesfinanzministerium hat ein neues BMF-Schreiben herausgegeben, das verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten und deren steuerliche Behandlung regelt.
Bild: iStockphoto
Das Finanzministerium unterstützt Hilfen für Ostafrika durch die steuerliche Begünstigung.
Beispielsweise müssen Arbeitnehmer Arbeitslohn, auf dessen Auszahlung sie verzichten , weil sie ihn spenden (Arbeitslohnspende), nicht versteuern. Allerdings muss der Arbeitgeber den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn auf dem Lohnkonto aufzeichnen oder eine schriftliche Aufzeichnungsverzichtserklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen. Und das Geld muss auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung überwiesen werden. Wichtig: Die Arbeitnehmer dürfen diesen steuerfreien Arbeitslohn nicht noch einmal als Spende bei ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.
Vereinfachter Zugangsnachweis
Für Spenden, die auf Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das bedeutet: als Nachweis für die getätigte Spende der Bareinzahlungs-beleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.
Weitere Regelungen betreffen beispielsweise Spenden auf Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler oder Zuwendungen von Unternehmern an von der Dürre unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern. Die Regelungen des Bundesfinanzministeriums gelten vom 1.7. bis zum 31.12.2011.
Mehr Infos: BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika.
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