Privatvorsorge
09.03.2010
Versicherungen
Personenschutz für den Chef
Absicherung von Arbeitskraft und Einkommen: Existenzgründer aus dem Handwerk brauchen mehr als ein Gründungskonzept.
Unternehmensgründer im Handwerk müssen sich für den Ernstfall richtig versichern. Foto: ddp
Obligatorisch für Jungunternehmer ist eine private Berufunfähikeitsversicherung. Nur sie sichert ein Basiseinkommen im Ernstfall ab. Hier gilt: Je jünger der Unternehmer ist, desto günstiger ist die Police, rät der Bund der Versicherten (BdV).
Außerdem steht auf der Prioritätenliste eine private oder gesetzliche Krankenversicherung ganz oben. Der Selbstständige sollte sich zudem gegen Verdienstausfall bei Krankheit absichern, raten die Verbraucherschützer vom BdV. Das ist für ihn von existenzieller Bedeutung, weil er im Vergleich zum Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung von einem Arbeitgeber bekommt.
Der freiwillig gesetzlich Versicherte hat hier die Wahl: Er zahlt entweder den Beitragssatz von 14,9 Prozent und bekommt Krankengeld ab der siebten Woche oder er ist zum Beitragssatz von 14,3 Prozent versichert. Dann kann er sich für einen Wahltarif „Krankengeld“ entscheiden. Dadurch ist es möglich, die Zahlung des Krankengeldes auch schon früher beginnen zu lassen. Liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, könnte alternativ oder zusätzlich eine private Krankentagegeldversicherung wichtig werden.
Der Privatversicherte schließt dagegen eine private Krankentagegeldversicherung ab. Damit entscheidet er, wann die Zahlungen einsetzen. Je später sie beginnen, desto günstiger werden die Beiträge. Entscheidend ist aber, dass er diese Zeit mit Erspartem überbrücken kann. Der Beginn nach einer Karenzzeit von sechs Wochen kann sinnvoll sein.
Tipp: Problematisch wird es, wenn der Selbstständige trotz Krankheit im Betrieb „vorbeischaut“, etwa um die Post zu sortieren. Die Krankentagegeldtarife sehen nämlich nur bei 100 Prozent Arbeitsunfähigkeit eine Leistung vor. Die BdV-Vorstandsvorsitzende Lilo Blunck dazu: „Bisweilen kontrollieren die Versicherer, ob der Chef im Betrieb ist. Dann verweigert die Gesellschaft das Tagegeld.“
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