Der Gründungszuschuss für arbeitslose Existenzgründer errechnet sich grundsätzlich nach dem zuletzt erhaltenen Arbeitslosengeld I. Ein späterer Wechsel der Steuerklasse habe daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistung.
Die Klägerin hatte von der Arbeitsagentur einen Gründungszuschuss von monatlich rund 1.300 Euro bewilligt bekommen. Als sie kurz darauf von der Steuerklasse V in die Steuerklasse III wechselte, verlangte sie eine Anhebung des Zuschusses, da auch ihr Arbeitslosengeld durch den Wechsel gestiegen wäre.
Die Richter des Landessozialgericht Baden-Württemberg folgten dieser Argumentation jedoch nicht (Urteil vom 25. Februar 2011, AZ: L 12 AL 3436/10). Aus dem Gesetz gehe eindeutig hervor, dass der Gründungzuschuss bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit das entfallende Arbeitslosengeld kompensieren solle.
Ein Steuerklassenwechsel, der auf das Arbeitslosengeld keinen Einfluss mehr gehabt habe, könne daher beim Gründungszuschuss nicht berücksichtigt werden.
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