Die große Arbeitsmarktreform ändert den Gründungszuschuss radikal. Die Arbeitsagenturen gewähren ihn kürzer und entscheiden nach eigenem Ermessen, wer den Zuschuss bekommt. Das Gesetz ist verabschiedet, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft. Arbeitslose Handwerker, die sich selbständig machen wollen, sollten sich daher beeilen und den Zuschuss sofort beantragen. Denn noch haben Arbeitslose einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss für den Aufbau ihrer Selbständigkeit.
Die aktuellen Regeln
Arbeitslos melden : Wer seine bisherige Stelle aufgibt, um sich selbständig zu machen, meldet sich arbeitslos. Drei Monate Sperre beim Arbeitslosengeld einkalkulieren. Auch wenn der künftige Gründer keine angestellte Beschäftigung mehr anstrebt, muss er sich zunächst aktiv um Jobs bewerben.
Antrag stellen: Mit dem Antrag auf Gründungszuschuss weist der Handwerker mittels Meisterbrief seine Kenntnisse und Fähigkeiten nach. Bei einer Sperre ist der Antrag erst ab Beginn des vierten Monats möglich. In Branchen ohne Meisterpflicht (Anlage B der Handwerksordnung) genügt auch der Gesellenbrief. Der ebenfalls vorgelegte Businessplan, bestätigt von einer fachkundigen Stelle wie der Handwerkskammer, zeigt der Arbeitsagentur, ob das Konzept tragfähig ist. Parallel dazu läuft die Anmeldung des Betriebes.
Zuschuss bekommen: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, genehmigt die Arbeitsagentur den Antrag auf Gründungszuschuss und überweist dem Jungunternehmer neun Monate lang das Arbeitslosengeld plus 300 Euro für die Sozialversicherung. Die Förderung kann mit 300 Euro monatlich um sechs Monate verlängert werden.
Weitere Infos zur Arbeitsmarktreform und einen Gründungszuschussrechner finden Sie hier
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