01.02.2012 | Harald Klein

GmbH-Geschäftsführer: Gehalt verteidigen

Bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts gilt ein kritischer Blick des Prüfers in aller Regel dem Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers. Scheint das unangemessen hoch, stellt das Finanzamt für diesen unangemessenen Teil eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ fest, die eine horrende Nachzahlung bei der Körperschaftsteuer bedeutet, beim Geschäftsführer Abgeltungsteuer auf den Gewinnanteil. Doch hiergegen sollten sich Betroffene wehren.

Zwar benutzen die Prüfer des Finanzamts Studien bekannter Unternehmensberater zur Überprüfung der Angemessenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen. Doch diese Studien dürfen nur als Anhaltspunkt gewertet werden. Die Höhe der tatsächlichen Vergütung kann deshalb im Vergleich zu den Werten der Studie deutlich nach oben abweichen – gesetzt dem Fall, dass die Gründe dafür plausibel sind, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (Az. I R 5/10).

Gute Gründe nennen: 

* Die GmbH hat selbst Vergleiche zu Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs mit vergleichbaren Umsatz und Gewinn sowie vergleichbarer Arbeitnehmerzahl angestellt.
* Es gibt im Unternehmen einen nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführer, der dasselbe Gehalt bezieht.
* Der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt über besondere Fähigkeiten (Fremdsprache, Zusatzqualifikationen, etc.).
* Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist „rund um die Uhr“ an 365 Tagen für die GmbH im Einsatz.

Tipp: Auch ohne diese Argumente kann der Prüfer des Finanzamts die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht automatisch anhand einer Studie zur Höhe der Vergütungen festsetzen. Wer auf das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs verweist, dürfte zumindest die Hälfte der verdeckten Gewinnausschüttung verhindern. Hierbei durchaus signalisieren, dass die GmbH gegen überzogene Feststellungen mit einem Einspruch vorgehen wird. Das dürfte die Kompromissbereitschaft des Fiskus erhöhen.

 
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