Versicherung

07.03.2011 dapd/Hendrik Roggenkamp; Rebecca Eisert, Cornelia Hefer

Gesetzliche Rente: Pflicht für Handwerker der A-Gewerke

Existenzgründer können ihre Altersvorsorge nicht immer frei wählen. Häufig bleiben Arbeitnehmer auch nach dem Wechsel in die Selbstständigkeit in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert. Das gilt auch für Gründer, die sich in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf selbstständig machen.

Der Gesetzgeber hat die Rentenversicherungspflicht für Handwerker 1938 eingeführt. Der Hintergrund: Unternehmer mit kleineren Betrieben sollten damals wie Angestellte unter dem Schutz der Rentenversicherung stehen und im Alter finanziell abgesichert sein. Damit sie im Ruhestand nicht dem Staat auf der Tasche liegen.

Mit der Änderung der Handwerksordnung 2004 gab es Einschnitte in diese Regelung: Die sogenannten B1-Handwerke wurden von der Pflichtversicherung befreit, während die zulassungspflichtigen A-Gewerke bis heute 18 Jahre Pflichtbeiträge in die Rentenkasse einzahlen müssen und damit im Alter auf eine finanzielle Grundsicherung vertrauen können.

Regelungen zur Pflichtversicherung

Selbständige mit Versicherungspflicht zahlen entweder einen:

  • Regelbeitrag oder 
  • einkommensgerechten Beitrag
Der Regelbeitrag beträgt derzeit in Westdeutschland monatlich 508,45 Euro, in Ostdeutschland 445,76 Euro. (Details siehe Download Rechengrößen in der Sozialversicherung 2011. Quelle: ZDH)

Für den einkommensgerechten Beitrag müssen Selbständige bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf einkommensgerechte Beitragsberechnung stellen. Dafür müssen sie ihr Arbeitseinkommen beziehungsweise ihren Gewinn durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheids nachweisen.

Der Beitrag errechnet sich dann aus dem geltenden Rentenversicherungsbeitrag - derzeit 19, 9 Prozent.

Tipp: Existenzgründer haben die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit nur den halben Regelbeitrag zu bezahlen. Mehr Informationen dazu beim Bundeswirtschaftsministerium.



Regelungen für freiwillig Versicherte

Selbständige, die sich nicht gesetzlich versichern müssen, z.B. die B1-Gewerke, können dies aber trotzdem tun. Sie haben die Wahl zwischen einer:

  • freiwilligen Versicherung oder
  • Pflichtversicherung auf Antrag.
Die freiwillige Versicherung können Selbständige jederzeit kündigen, indem sie die Beitragszahlung einstellen. Wer sich hingegen für die Pflichtversicherung entscheidet, muss so lange Beiträge zahlen, wie er selbständig beschäftigt bleibt.

ACHTUNG: Der Wechsel von der Pflicht- zur freiwilligen Versicherung ist ausgeschlossen.

Welche Versicherungsvariante die beste ist und ob sich Selbständige, die nicht pflichtversichert sind, überhaupt in der gesetzlichen Rente versichern sollten, lässt sich nur im Einzelfall beantworten.

Die freiwillige Versicherung beinhaltet neben der Altersrente lediglich den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Freiwillig Versicherte können im Gegensatz zu "Pflichtversicherten auf Antrag" auch keine Riester-Rente abschließen.

Unternehmer, die das gesamte Leistungspaket in Anspruch nehmen wollen (Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Reha- und Eingliederungshilfen etc.) müssen die Pflichtversicherung auf Antrag wählen.

Das unterschiedliche Leistunsangebot schlägt sich in den Beiträgen nieder. Freiwillig Versicherte können die Höhe der Beiträge selbst bestimmen.

Mindestens fällig werden derzeit (Beitragsjahr 2011) 79,60 Euro im Monat.

Der Höchstbeitrag liegt bei 1.094,50 Euro.


Mehr Informationen zur gesetzlichen Rentenversicherung auf handwerk-magazin.de:

Gesetzliche Rente: Was Ihr Geld später einmal Wert ist

Pflichtversicherung: Zum Glück gezwungen

Gesetzliche Rente: Was sie leistet, was sie kostet


Mehr Informationen im Internet :

Existenzgründerportal des BMWI

Deutsche Rentenversicherung

Servicetelefon: 0800 10004800

 

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