26.08.2011 | dapd

Gefahr einer Berufsunfähigkeit muss konkret sein

Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken hat ein neues Urteil zur Zahlungsverpflichtung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gefällt: Eine abstrakte Gesundheitsgefahr reicht demnach nicht aus.

Bild: iStockphoto
Berufsunfähigkeit: Der Versicherte muss bei der Aufklärung helfen.

Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss nur dann zahlen, wenn eine weitere Berufsausübung des Versicherten tatsächlich unzumutbar ist. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. In dem Fall wollte ein Schweißer Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen, weil nach einer Thrombosebehandlung die Möglichkeit bestand, dass es bei einem Arbeitsunfall zu inneren Blutungen kommen könnte.

Abstrakte Gefahr reicht nicht

Das Gericht sah darin aber keine Berufsunfähigkeit, weil es sich lediglich um eine abstrakte Gefahr handelt. Würde ein solches Risiko ausreichen, um Berufsunfähigkeit zu bejahen, dürfte der Betroffene kaum noch arbeiten, weil in vielen Bereichen Gefahren drohen, die lebensbedrohlich ablaufen können - und zwar auch ohne die Gefahr innerer Blutungen.

Aktenzeichen: OLG Saarbrücken 5 U 8/10-1

 

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