11.10.2011 | Harald Klein
BFH-Urteil: Lehre und Studium voll absetzen
Ein wegweisendes Urteil des BFH ermöglicht jetzt den Abzug auch der Kosten für die erste Berufsausbildung von der Steuer.
Bild: ddp
Azubis können ihre Ausbildungskosten bei genügend Einkünften im selben Jahr geltend machen oder per Verlustvortrag parken, bis sie später im Beruf eigenes Geld verdienen.
Ob Lehre oder Studium, mit zwei überraschenden Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofs gelten grundsätzlich alle Ausgaben der Ausbildung als steuersenkende Werbungskosten. Diese können sie bei genügend Einkünften im selben Jahr geltend machen oder per Verlustvortrag parken, bis sie später im Beruf eigenes Geld verdienen. Die Richter widersprechen damit der Praxis der Finanzämter, die nur für die Fortbildung nach Abschluss einer Ausbildung Werbungskosten anerkennen.
Aufs Handwerk übertragbar: Zwar hatten in den Fällen ein angehender Berufspilot (Az. VI R 36/10) und eine Medizinstudentin (Az. VI R 7/10) geklagt, die in ihrer Einkommensteuererklärung 28.000 und 23.000 Euro vorweggenommene Werbungskosten geltend machten. Die Urteile sind jedoch aufs Handwerk übertragbar: Auch wer hier eine Lehre oder ein Studium macht, mit der er im späteren Beruf Geld verdienen will, kann alle Ausgaben absetzen. Hierzu gehören vor allem: Unterkunft, Gebühren, Reisekosten und Fachbücher.
Für später Angestellte und Selbständige. Bereits in seinem Urteil VI R 14/07 hatte der Bundesfinanzhof die Regeln gelockert: Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ergänzend studiert oder sich fortbildet, kann seitdem hierfür Werbungskosten absetzen. Mit den jetzigen Urteilen fällt auch diese Voraussetzung weg. Ob ein Lehrling oder Student später angestellt oder selbständig arbeitet, ist übrigens steuerlich egal. Denn im ersten Fall sind die Werbungskosten, im zweiten die Betriebsausgaben vorweggenommen und helfen damit kräftig Steuern zu sparen.
Nicht direkt betroffen von den Urteilen sind Handwerker, die sich berufsbegleitend fortbilden. Sie konnten ihre Ausgaben auch bisher absetzen, jedoch nur als Sonderausgaben, die nicht wie Werbungskosten auf spätere Jahre übertragbar sind.
Tipp: Lehrlinge und Studenten ohne vorherige Ausbildung sollten beim Finanzamt mit Hinweis auf die BFH-Urteile vorweggenommene Werbungskosten und einen Verlustvortrag beantragen.
Ihr Kommentar zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um Ihren Kommentar angeben zu können.
Login