18.08.2011 | dapd, Berrit Gräber/aru

Ausbildungskosten absetzen - so geht´s

Absetzen, was das Zeug hält/Kosten aus Erststudium und -lehrzeit dürfen jetzt in die Steuer rein /tausende Euro Minus drücken später die Abzüge vom Gehalt

Bild: Markus Schäfers
Der BFH hat zwei wegweisende Urteile zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten gesetzt.

Wie handwerk magazin berichtete, sind die vielen tausend Euro für das teure Erststudium oder die Ausbildung direkt nach dem Schulabschluss sind jetzt steuerlich absetzbar. Und zwar in voller Höhe und mindestens vier Jahre lang rückwirkend. Das entschied der Bundesfinanzhof in München in zwei wegweisenden Urteilen. Das seit 2004 geltende Abzugsverbot ist damit vom Tisch. "Das ist eine Supersache", sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Verluste für später sammeln

Konkret eröffnen die höchstrichterlichen Entscheidungen jetzt die Chance für Millionen junge Leute, die hohen Aufwendungen in die eigene Bildung als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben zu lassen. Sprich: Die Kosten dürfen voll mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnet werden. Die Verluste aus der Ausbildung können so lange gegengerechnet werden, bis sie aufgebraucht sind. Berufsanfänger können so ihre Steuerlast erheblich drücken. "Das ist eine Riesenentlastung und war überfällig", sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine.

Bisher gab es kein Schlupfloch

Bislang galt: Wer direkt nach dem Abitur respektive nach Wehr- und Ersatzdienst studiert oder nach der Schule eine Ausbildung anfängt, dem steht in der Regel kaum ein Schlupfloch offen, seine Kosten in die Steuererklärung zu packen. Nur wer schon eine Berufsausbildung hinter sich hat und danach ein Erststudium beginnt, darf seine kompletten Ausgaben als Werbungskosten absetzen - vorausgesetzt, das Studium hat einen Bezug zur künftigen Arbeit. Für diese Studenten ist die Absetzbarkeit bereits seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2009 möglich (Aktenzeichen: VI R 14/07).

Das sollten Azubis und Studenten jetzt tun: Wer von den neuen Urteilen profitieren will, sollte jetzt folgendes tu, rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler: Sich die Mühe machen und bis spätestens 31. Dezember dieses Jahres insgesamt mindestens vier Steuererklärungen abgeben, rückwirkend bis ins Jahr 2007. Dafür müssen möglichst viele Ausgaben zusammengetragen werden. Dazu gehört alles, was im Rahmen des Studiums oder der Ausbildung bezahlt werden musste: die bis zu 500 Euro Studiengebühren pro Semester, Ausgaben für Computer, Bürobedarf, Bücher, Kurse, Prüfungen oder das Binden von Abschlussarbeiten. Die Fahrten zwischen Studentenbude und Uni gehören ebenfalls dazu. Wer erst nächstes Jahr in die Gänge kommt, kann die Steuererklärung nur bis 2008 abgeben und verliert womöglich ein Jahr an Kosten.

Manchmal bis zu sieben Jahre Nachtrag möglich

In manchen Fällen könnten sogar noch bis zu sieben Jahre Nachtragsmöglichkeit drin sein, sagt Bruse. Wer schon als Student eine Steuererklärung eingereicht hat, könne die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch offen ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen im Erststudium enthält.

Den Verlustvortrag feststellen lassen

Sind die Belege zusammen, müssen sich die Studierenden die Mühe machen, für jedes Jahr im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung den Antrag auf Verlustfeststellung auszufüllen, sagt Bruse. Klingt kompliziert, ist aber gar nicht so schwer. Auf der ersten Seite des Mantelbogens gehören die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" angekreuzt. In der Anlage N müssen die Studienkosten aufgelistet sein. Das Finanzamt erstellt dann eine Verlustbescheinigung, die in die Zukunft mitgenommen werden kann. Wer sich nicht auskennt, kann sich bei den Lohnsteuerhilfevereinen für kleines Geld beraten und helfen lassen. "Die jungen Leute müssen die Chance nur noch ergreifen", ermuntert Bruse zum Handeln.

Aktenzeichen: BFH VI R 38/10, Urteil vom 28.07.11, sowie BFH VI R 7/10, Urteil vom 28.07.11

 

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