03.11.2011 | dapd

Arbeitslosengeld: Keine Sperre trotz Aufhebungsvertrag

Die Arbeitsagentur darf auch dann keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I) verhängen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags entstanden ist. Das gilt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zumindest dann, wenn die Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und die gezahlte Abfindung nicht höher ist als ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr.

Bild: Arbeitsagentur
Unter bestimmten Umständen darf die Arbeitsagentur bei einer Arbeitslosigkeit, die durch einen Aufhebungsvertrag verursacht wurde, keine Sperre verhängen.

Zwar habe die Klägerin im konkreten Fall (Aktenzeichen: L 3 AL 5078/10) durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags selbst "das Beschäftigungsverhältnis gelöst" und ihre Arbeitslosigkeit "grob fahrlässig" verursacht, da es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine konkrete Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung gegeben habe. Doch könne sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses berufen, erläuterten die Richter.

Entscheidend: Rechtmäßige Kündigung und Höhe der Abfindung

Zwar sei die Arbeitnehmerin nach Tarifvertrag ordentlich nicht mehr kündbar gewesen. Weil ihr Arbeitsbereich im Unternehmen jedoch geschlossen werden sollte und der Wechsel auf einen Ersatzarbeitsplatz im Betrieb nicht möglich gewesen wäre, hätte der Arbeitgeber eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung aussprechen können, erläuterte das Gericht. Auch die Zahlung einer Abfindung rechtfertige keine Sperrzeit, zumal die Entschädigung niedriger ausgefallen sei als nach Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes zulässig.

 

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  • Abfindungsvergleich / Kündigungsschutzklage (PDF, 316 kB)

    Der Arbeitgeber, der sich nicht sicher ist, ob die ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam anerkannt wird, ist bereit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Der Arbeitnehmer muss dafür bereit mehr...

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