28.02.2011 | Roland Rechtsschutz Versicherung

Alaaf und Helau: Zehn Rechtstipps für Karneval

Lack und Leder im Büro? Welche Vorschriften Sie als Chef Ihren Mitarbeiterin in Sachen Kostümwahl machen dürfen und neun weitere praktische Tipps für die tollen Tage, hat der Versicherer Roland Rechtsschutz gemeinsam mit Partneranwältin Pamela Klein zusammengestellt.

Bild: Focke Strangmann/dapd
Die Zeit von Jecken und Narren hat begonnen, doch nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt.

1. Verkleiden, aber richtig!

Ohne Kostüme kein Karneval – beim Verkleiden sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Allerdings sollte die Verkleidung alltagstauglich sein und kein öffentliches Ärgernis erregen, etwa weil sie exhibitionistisch wirkt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

„Ob man sich als sexy Krankenschwester oder braver Mönch verkleidet, bleibt jedem selbst überlassen – solange man andere durch das Kostüm nicht provoziert, ist das Karnevals-Outfit unbedenklich“, so Rechtsanwältin Pamela Klein von der Remscheider Kanzlei Dr. Bürgel & Kollegen.

2. Karneval am Arbeitsplatz ist Chefsache

Ob Kostüm oder das Gläschen Sekt mit den Kollegen: Die fünfte Jahreszeit führt nicht automatisch zu einer Ausnahmesituation am Arbeitsplatz. Enthält der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung Kleidungsvorschriften, sind diese zu beachten. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer sich bürotauglich kleiden. „Ob auf die ‚tollen Tage’ im Büro angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind, bestimmt der Chef. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfalle sogar die Kündigung“, erklärt die Roland-Partneranwältin.

3. Weiberfastnacht: Krawatten aufgepasst

Wer ohne zu fragen fremde Krawattenspitzen abschneidet, kann von schlipsgeschädigten Herren auf Schadenersatz verklagt werden. Rechtlich gilt das Schlipsabschneiden als Eigentumsverletzung – hat das Gericht keinen Sinn für den karnevalistischen Brauch, muss die Dame zahlen. „Am besten fragt man, bevor man die Schere ansetzt, damit die Herren in die jecke Tat einwilligen können“, rät die Expertin.


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