05.09.2011 | dapd/aru

ACE warnt vor fragwürdigen Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland

In anderen europäischen Ländern verhängte Bußgelder können inzwischen auch von deutschen Behörden eingetrieben werden. Es gelten allerdings einige Einschränkungen und rechtliche Bestimmungen, wie der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart betont. Doch diese würden oftmals umgangen.

Bevor man auf einen vermeintlichen ausländischen Bußgeldbescheid zahlt, sollte man das Kleingedruckte aufmerksam lesen.

In anderen europäischen Ländern verhängte Bußgelder können inzwischen auch von deutschen Behörden eingetrieben werden. Es gelten allerdings einige Einschränkungen und rechtliche Bestimmungen, wie der Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart betont. Doch diese würden oftmals umgangen. So sollte derjenige, der hierzulande Post von einer italienischen Kommune zugestellt bekommt, das Schriftstück sehr genau prüfen und im Zweifel eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Laut ACE vermitteln die fraglichen Schreiben zunächst den Eindruck, es handele sich um regelgerechte Zahlungsaufforderungen, die etwa wegen einer mutmaßlichen "Übertretung der italienischen Straßenverkehrsordnung" ausgestellt worden seien.

Das Kleingedruckte genau lesen

Doch die entscheidenden rechtlichen Fakten steckten im Kleingedruckten des vermeintlichen Bußgeldbescheids. Danach werde die verlangte Zahlung in das freie Ermessen des angeblichen Verkehrssünders gestellt, verbunden mit der Offerte, sich doch gütig zu einigen. Der ACE rät daher davon ab, ohne weiteres gleich eine Überweisung vorzunehmen. Aus Sicht des ACE ist es sinnvoll und geboten, sich eingehend mit dem Kleingedruckten in dem Bescheid aus Italien zu befassen. Dort findet sich laut ACE ein Hinweis mit folgendem Wortlaut: "Die kommunale Polizei hat Nivi Credit S.r.L. Div. European Municipality Outsourcing, Firenze - Italien, damit beauftragt die Durchführung aller entstehenden Tätigkeiten bezüglich Ihrer Akte zu übernehmen (Sondervollmachtsurkunde): Procura Speciale. Die vorliegende Zahlungsaufforderung stellt noch keine amtliche Zustellung (Protokollbescheid) dar, deshalb liegt es im Ermessen des Empfängers, ob er in gütiger Einigung eine Zahlung durchführen möchte." Das Fazit des ACE lautet: Es geht hier nicht um ein reguläres Bußgeld und ein Grenzen überschreitendes Vollstreckungsverfahren gemäß EU-Vereinbarung, sondern um die möglichst schnelle und problemlose Eintreibung von Geldstrafen durch ein Bank- oder Kreditunternehmen. Der Club vermutet, dass mittels dieser Methode der im Einzelfall aufwendige Rechtsweg eines formellen Vollstreckungsersuchens unterlaufen werden soll.

 
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